Betriebsanlage, Anpassung an neue Rechtslage
Mit der GewO Novelle 2017 wurden Neuerungen bei der Genehmigung und Anzeige von Betriebsanlagen eingeführt. Zum einen gibt es keine Genehmigungspflicht für Betriebsanlagen, die nur eine vorübergehende Tätigkeit ausüben. Zum anderen können Unternehmer/Unternehmerinnen emissionsneutrale oder temporäre Änderungen oder einen gleichartigen Maschinentausch ohne Anzeige- und Genehmigungspflicht durchführen.
Zuständigkeit und Kontakt
Stefan Meisterle
Tourismusleiter
Sprechstunden: Montag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung