Gewerbe, Weitere Betriebsstätte – Errichtung
Die Ausübung eines Gewerbes ist prinzipiell an einen Standort gebunden. Demzufolge darf ein Gewerbe nur an dem Standort ausgeübt werden, für welchen es angemeldet ist. Eine Gewerbeberechtigung ermöglicht jedoch die Ausübung der Tätigkeit auch in zusätzlichen Betriebsstätten. Diese sind allerdings bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Bezirkshauptmannschaft/Magistrat
Zuständigkeit und Kontakt
Stefan Meisterle
Tourismusleiter
Sprechstunden: Montag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung