Parkometerabgabe, Befreiung – Antrag

Für das Parken in der Kurzparkzone sind Parkgebühren zu bezahlen. Diese Zonen sind gemeindeweit und in gekennzeichneten Geschäftsstraßen eingerichtet.
 

Parkgebühren können auch für Zeiträume von mindestens drei bis maximal 24 Monaten pauschal bezahlt werden. Die Bescheinigung berechtigt Sie allerdings nicht zum unbefristeten Parken, sondern nur bis zu einer höchstzulässigen Abstelldauer von 1,5 bis maximal drei Stunden je nach Zone.

Gültigkeit: 

Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Samstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Bestimmte Fahrzeuge und Personen sind von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit beziehungsweise können sich von der Entrichtung befreien lassen. 

Personen mit Behinderung

Personen mit einem gültigen Behindertenausweis und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ können einen Gehbehindertenausweis beim Sozialministeriumservice beantragen. Dieser dient als ein Parkausweis für Menschen mit Behinderung, welcher Sie ermächtigt in Kurzparkzonen ohne zeitlicher Beschränkung kostenlos zu parken. Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist ein gültiger Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.

Elektroauto

Die Gemeinde bietet kostenlose Parkmöglichkeiten für Ihr E-Auto. Bitte kontaktieren Sie uns, um ein Parkpickerl zu erhalten.

Weitere Informationen bieten die unten angeführten Links.

Zuständigkeit und Kontakt

BSc Christoph Haimburger

Bauamt, Bauamtsleitung