Verein, Auflösung wegen Nicht-Konstituierung

Die Behörde ist berechtigt einen Verein aufzulösen, wenn dieser binnen eines Jahres ab seiner Entstehung keine organschaftlichen Vertreter bestellt hat (§ 2 VerG). Die Auflösung selbst erfolgt in diesem Fall analog zur freiwilligen Auflösung (§ 29 Abs. 1–4 VerG).

Zuständigkeit und Kontakt

Stefan Meisterle

Tourismusleitung

Tourismusleiter
Sprechstunden: Montag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung