Inanspruchnahme von öffentlichem Wassergut – Antrag
Für eine Inanspruchnahme öffentlichen Wassergutes muss ein Antrag gestellt werden. Zuständig für diesen Bereich ist die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes.
Zuständige Stelle
Bezirkshauptmannschaft (Abteilung Wasserrecht)