Inanspruchnahme von öffentlichem Wassergut – Antrag

Für eine Inanspruchnahme öffentlichen Wassergutes muss ein Antrag gestellt werden. Zuständig für diesen Bereich ist die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes.

Zuständige Stelle

Bezirkshauptmannschaft (Abteilung Wasserrecht)

Zuständigkeit und Kontakt