Analysen – Abfalleigenschaft von Stoffen – Feststellung
Laut dem Abfallwirschaftsgesetz von 2002 wird Abfall folgend definiert:
§ 2 Abs. 1 AWG: Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.
Eine genaueste Definition von der Abfallart findet man in der Abfallverzeichnisverordnung.
Laut Gesetz ist ganz genau geregelt wann die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist.
Man unterscheidet bei Abfällen zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen.
Dies hängt ab von den gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Stoffes. Die Kriterien dazu sind in der Abfallverzeichnisverordnung genannt.
Gefährliche und nicht einfach zu entsorgender Müll ist mit Gefahrenanzeigen gekennzeichnet und muss fachgerecht entsorgt werden.