Zivildiensteinrichtungen – allgemeine Information
Der Zivildienst kann nur in behördlich anerkannten Einrichtungen geleistet werden. Für diese ist der Landeshauptmann bzw. das Amt der Landesregierung zuständig.
Für eine Anerkennung kommen in Betracht:
- Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Einrichtungen sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder
- sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Österreich haben
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit in Einrichtungen aus folgenden Bereichen Zivildienst zu leisten:
- Krankenanstalten
- Rettungswesen
- Sozialhilfe
- Behindertenhilfe
- Sozialhilfe in der Landwirtschaft (landwirtschaftliche Betriebshilfe)
- Altenbetreuung
- Krankenbetreuung
- Gesundheitsvorsorge
- Betreuung von Drogenabhängigen
- Justizanstalten
- Betreuung von Vertriebenen, Asylwerberinnen/Asylwerbern, Flüchtlingen, Menschen in Schubhaft
- Katastrophenhilfe und Zivilschutz
- Tätigkeiten im Rahmen der zivilen Landesverteidigung
- Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und Sicherheit im Straßenverkehr
- Inländische Gedenkstätten, insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus
- Umweltschutz
- Jugendarbeit
- Kinderbetreuung
- Integration oder Beratung Fremder
Die konkreten Einrichtungen werden im Platzangebot der Zivildienstserviceagentur veröffentlicht.
Die Zuweisung zu einer Einrichtung erfolgt zur die Zivildienstserviceagentur. Sie weist den Zivildienstpflichtigen zum nächstmöglichen Termin und nach vorhandenen Plätzen, persönlicher Eignung und Erfordernissen des Zivildienstes einer Einrichtung zu.
Es wird den Zivildienstleistenden empfohlen einen Zuweisungswunsch abzugeben oder sich von einer Einrichtung anfordern zu lassen. Ein solcher Zuweisungswunsch kann im Formular zur Zivildiensterklärung oder im Platzangebot (ab Erhalt des Bescheides über die Feststellung der Zivildienstpflicht) abgegeben werden.
Formular: