Stiftungen und Fonds – Satzungsänderung, Antrag
Änderung der Gründungserklärung
Eine Änderung ist zulässig:
- Wenn eine Änderung in der Gründungserklärung vorbestimmt wurde.
- Wenn der Zweck der Gründung nicht mehr erreicht werden kann, wobei hier der Gründerwille zu berücksichtigen ist.
Bei der Änderung der Gründungserklärung müssen innerhalb von vier Wochen nach Bestellung alle organschaftlichen Vertreter mit Angabe von Funktion, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Zustellungsanschrift und Beginn und Ende der Vertretungsbefugnis der Stiftungs- und Fondsbehörde bekannt gegeben werden.
Erfolgt nur eine Person-, Namens- oder Adressänderung eines Vorstandsmitgliedes, Rechnungsprüfers, Stiftungs- und Fondsprüfers oder eines Mitgliedes des Aufsichtsorganes, dann muss die Stiftung oder der Fonds das innerhalb von vier Wochen nach Änderung der Stiftungs- und Fondsbehörde melden.
Die Stiftungs- und Fondsbehörde ist verpflichtet die Änderungen dem Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen. Die Änderungen müssen dann ins Register eingetragen werden.