Stiftungen und Fonds – Genehmigung
Die Errichtung einer Stiftung/eines Fonds ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Eine vollständige Gründungserklärung.
- Es muss ein gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck verfolgt werden.
- Es bedarf eines unbelasteten und sofort zur Verfügung stehenden Vermögens von mindestens 50.000 Euro. Bei einer Stiftung soll es zur dauernden Erfüllung des Zweckes dienen.
- Bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecks darf das Vermögen nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden.
- Das Vermögen, welches der Stiftung gewidmet wird, soll entsprechend § 446 (Sozialversicherungsgesetz) angelegt werden, vorausgesetzt, der Gründer hat nichts anderes bestimmt.
Weitere Informationen finden Sie in den unten angeführten Links.
Weiterführende Links
- https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009435
- https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Die_Privatstiftung.html
- https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Privatstiftung_-_FAQs.html
- https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Checkliste_fuer_Privatstiftungen.html
- https://www.bmi.gv.at/409/start.aspx