Stiftungen und Fonds – Auflösung
Die Auflösung von Stiftungen und Fonds erfolgt auf Antrag. Sie können unter folgenden Voraussetzungen aufgelöst werden:
- Wenn die vorgesehene Dauer der Gründungserklärung abgelaufen ist.
- Wenn der Zweck der Stiftung/des Fonds nicht mehr erreicht wird.
- Bei Widerruf der Gründung vom Gründer
- Wenn das Stiftungsvermögen unter 50.000 Euro liegt.
Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat eine Stiftung bzw. den Fonds aufzulösen, wenn
- die Tätigkeit der Stiftung bzw. des Fonds strafgesetzlich verfolgt werden kann oder
- der Stiftungs- bzw. Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig ist.
Sollte eine der genannten Voraussetzungen gegeben sein, muss der Stiftungs- oder Fondsvorstand dies der Stiftungs- und Fondsbehörde melden. Des Weiteren muss er der Behörde auch die Beendigung der Abwicklung mitteilen.
Die Auflösung muss dem Stiftungs- und Fondsregister gemeldet und ins Register eingetragen werden.