Gehbehindertenausweis nach § 29b StVO – Antrag

Der Gehbehindertenausweis ist ein Parkausweis für Menschen mit Behinderung. Der Ausweis erlaubt gehbehinderten Personen laut § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) das Halten auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot gilt sowie das Halten in zweiter Spur. Zusätzlich ist das Parken auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot gilt, in einer Kurzparkzone ohne zeitlicher Beschränkung, in einer Fußgängerzone während einer Ladetätigkeit sowie auf Behindertenparkplätzen gestattet.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist ein gültiger Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.

Erforderliche Unterlagen

Kosten

Seit 2014 werden Ausweisegemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO), kurz Parkausweise,vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt.

Zuständige Stelle

Seit 1. Jänner 2014 ist das Sozialministeriumservice für die Ausstellung des Parkausweises zuständig. Jene Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2015 nicht mehr gültig und müssen einen neuen Ausweis beim Sozialministeriumservice beantragen. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Mehr Informationen und relevante Formulare finden Sie in den unten angeführten Links.