Allgemeine Informationen – Bauverfahren

Zunächst ist zu klären, ob ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist oder nicht. Wenn Sie sich nicht sicher sind, kontaktieren Sie bitte das Bauamt. Die Aufzählung anzeigepflichtiger und bewilligungspflichtiger Bauvorhaben erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Arten von Bauvorhaben

  • Geringfügige (anzeige- und bewilligungsfreie) Bauvorhaben
    Instandhaltungsmaßnahmen, Sanierung von Fassaden, Trockenlegung von Mauern, Austausch von Türen und Fenstern, Kompostieranlagen, Geräteschuppen, etc.
  • Anzeigepflichtige Bauvorhaben
    Änderungen des Verwendungszwecks (Raumwidmung) von Gebäuden, Errichtung von kleinen Gebäuden (z.B. Gartenhaus), Garagen, Schutzdächer wie z.B. Carports Umzäunungen, Wintergärten, Terrassen, größere Pools, Abbruch von freistehenden Gebäuden, etc.
  • Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
    Die Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen (Neu- und Zubauten), Änderung des Verwendungszwecks, Abbruch von Gebäuden, etc.

Baubewilligung

Antrag auf Baubewilligung

Je nach Art des Bauvorhabens sind mehrere Schritte für ein Bauvorhaben nötig. Zunächst muss bei der Behörde ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung erfolgen. Das Bauamt informiert Sie über notwendige Angaben zum Bauvorhaben, benötigte Unterlagen und worauf Sie achten müssen. Bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung sind Dokumente wie das Anrainerverzeichnis, Pläne und Beschreibungen zum Bauprojekt vorzulegen.

Vorprüfung

Im Vorprüfungsverfahren prüft die Behörde auf unterschiedliche Kriterien, z.B. ob die Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes bzw. der Schutz des Ortsbildes gewahrt wird. Im Anschluss kann die Behörde den Antrag abweisen oder bewilligen.

Bauverhandlung

In der mündlichen Bauverhandlung, deren Termin von der Behörde bekannt gegeben wird, sollen alle beteiligten Personen (Vertreter der Baubehörde, Bauwerber, Planer, Grundstückseigentümer, Anrainer, Bauleiter) anwesend sein.

Baubewilligung

Werden alle Voraussetzungen (das Bauvorhaben stimmt mit dem öffentlichen Interesse überein, es besteht eine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind sichergestellt) erfüllt, so kann die Behörde die Baubewilligung in Form eines Bescheides ausstellen. Die Baubewilligung kann ihre Gültigkeit verlieren. Wenn Sie wissen, dass sich der Baubeginn verzögern wird, suchen Sie bitte rechtzeitig um eine Verlängerung der Frist an.

Bauberatung

Die Anforderungen an das Bauen sind vielschichtig, sei es in technischer oder gesetzlicher Hinsicht. Die Gemeinde Keutschach bietet als
zusätzliches Bürgerservice jeden Mittwoch von 09:00 bis 12:00 Uhr, eine Bauberatung im Gemeindeamt mit dem
hochbautechnischen Sachverständigen Ing. Josef Liendl, unter vorheriger Terminvereinbarung an.

Terminvereinbarung: T.: 04273-2291-18

Zuständigkeit und Kontakt

Gerhard Oleschko

Bürgermeister

Team Kärnten

Terminvereinbarungen sind unter angegebener Telefonnummer jederzeit möglich.

+43-4273-2291-17
+43-664-5446006

BSc Christoph Haimburger

Bauamt, Bauamtsleitung