Gewerbe, Bewilligung eines Ausverkaufes – Antrag
Bei einem Ausverkauf handelt es sich um den Verkauf von Waren in größeren Mengen. Eine Bewilligung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist nur mehr dann erforderlich, wenn ein Abverkauf wegen einer Geschäftsaufgabe oder einer Standortverlegung veranstaltet wird. Saisonschlussverkäufe, Inventur- und Umbauverkäufe oder ähnliche Sonderverkäufe unterliegen keiner gesetzlichen Beschränkung.
Zuständigkeit und Kontakt
Stefan Meisterle
Tourismusleiter
Sprechstunden: Montag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung