Waffenpass/Waffenbesitzkarte – Erweiterung
Für den Besitz oder das „Bei-sich-Tragen“ von Waffen sind unterschiedliche Bestimmungen zu beachten.
Waffenpass:
Ein Waffenpass wird generell sehr restriktiv und nur bei entsprechendem Bedarf ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt in der Regel nur an Personen, die einer entsprechenden Bedrohung ausgesetzt sind und dies auch glaubhaft machen können. Die zuständige Behörde überprüft alle fünf Jahre die Verlässlichkeit von Personen mit einem Waffenpass. Der Waffenpass ist beim Führen und beim Transport der Schusswaffe bei sich zu tragen und den Organen der öffentlichen Aufsicht jederzeit vorzuweisen.
Waffenbesitzkarte:
Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind typischerweise Sportschützen, Jäger oder (Schusswaffen-) Sammler. Die Waffenbesitzkarte darf nicht mit dem Waffenpass verwechselt werden.
In einer Waffenbesitzkarte wird die maximale Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Besitzer haben darf, festgehalten. Die Eintragung der jeweiligen Schusswaffe erfolgt elektronisch bei der Behörde und nicht direkt im Dokument.
Die zuständige Behörde überprüft alle fünf Jahre die Verlässlichkeit von Personen mit einer Waffenbesitzkarte. Die Waffenbesitzkarte ist beim Transport der Schusswaffe bei sich zu tragen und den Organen der öffentlichen Aufsicht jederzeit vorzuweisen.